Führerschein in der EU

Eine von der zuständigen Behörde eines EWR-Staates (EU-Mitgliedstaaten, Liechtenstein, Island, Norwegen) ausgestellte Lenkberechtigung ist innerhalb des EWR-Raumes einer nationalen Lenkberechtigung (Führerschein) gleichgestellt.

Der Führerschein muss daher bei einer Wohnsitzverlegung in einen EWR-Staat nicht umgeschrieben werden. Zur Registrierung kann die Meldebehörde des Aufenthaltslandes jedoch eine Fotokopie des Führerscheins verlangen. Darüber hinaus können die Behörden des neuen Wohnsitzlandes auch auf Führerscheinbesitzerinnen/Führerscheinbesitzer eines anderen EWR-Landes die nationalen Bestimmungen hinsichtlich der Gültigkeit, der ärztlichen Untersuchungen und der steuerlichen Bestimmungen anwenden.

Keine Umtauschpflicht für österreichische Führerscheine

Bei Fahrten ins EU-Ausland besteht für den alten Führerschein keine Umtauschpflicht in einen neuen EU-Führerschein. Will die Führerscheinbesitzerin/der Führerscheinbesitzer den österreichischen Führerschein jedoch auf das neue EU-Formular umtauschen, muss sich die Betreffende/der Betreffende persönlich an die Behörde wenden.

ACHTUNG

Der nationale (EU-)Führerschein ist kein Ersatzdokument für einen internationalen Führerschein. Für Fahrten ins Nicht-EU-Ausland, bei denen ein internationaler Führerschein notwendig ist (z.B. Kanada), muss dieser eigens beantragt werden.

HINWEIS
Weitere Informationen finden sich beim Thema "Führerschein".

Rechtsgrundlagen

§§ 23, 33 Führerscheingesetz (FSG)

Stand: 01.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
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Quelle: HELP.gv.at

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